Umsatzsteuersenkung bei ausgewählten Nahrungsmitteln bei regelbesteuerten Betrieben
Unter anderem wird die Umsatzsteuer für Produkte wie Milch, Butter, Joghurt, Eier, Weizenmehl, Nudeln oder Brot von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Auch die meisten Gemüsesorten sowie gängiges Stein- und Kernobst sind umfasst.
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz betrifft den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (zB USt.-Option, Buchführungspflicht, "gewerbliche Direktvermarkter") entlang der gesamten Lieferkette.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind umsatzsteuerpauschalierte Betriebe.
Umsatzsteuer-pauschalierte Land- und Forstwirte stellen beim Verkauf ihrer Produkte wie bisher
10 % (oder 13 % bei einigen Produkten, wie zB bei Wein) an Nichtunternehmer (Konsumenten) bzw.
13 % an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (zB Handel, Gastwirt, Molkerei) in Rechnung.
Ergänzender Hinweis: Da die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt sind, entsteht für umsatz-steuerpauschalierte Land- und Forstwirte weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt. Ausnahmen von dieser Regelung (zB beim Verkauf bestimmter Getränke wie Schaumwein, Traubensaft, Obst-Gemüse- und Beerensäfte, Edelbrände, Getränke im Buschenschank, …) sind unverändert zu beachten.
Nähere Infos, wie zB eine Auflistung aller betroffenen Lebensmittel, finden Sie auf der Homepage der LKNÖ unter unten angeführtem LINK
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz betrifft den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (zB USt.-Option, Buchführungspflicht, "gewerbliche Direktvermarkter") entlang der gesamten Lieferkette.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind umsatzsteuerpauschalierte Betriebe.
Umsatzsteuer-pauschalierte Land- und Forstwirte stellen beim Verkauf ihrer Produkte wie bisher
10 % (oder 13 % bei einigen Produkten, wie zB bei Wein) an Nichtunternehmer (Konsumenten) bzw.
13 % an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (zB Handel, Gastwirt, Molkerei) in Rechnung.
Ergänzender Hinweis: Da die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt sind, entsteht für umsatz-steuerpauschalierte Land- und Forstwirte weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt. Ausnahmen von dieser Regelung (zB beim Verkauf bestimmter Getränke wie Schaumwein, Traubensaft, Obst-Gemüse- und Beerensäfte, Edelbrände, Getränke im Buschenschank, …) sind unverändert zu beachten.
Nähere Infos, wie zB eine Auflistung aller betroffenen Lebensmittel, finden Sie auf der Homepage der LKNÖ unter unten angeführtem LINK