Ausnahmeregelung für Futternutzung bei Acker-Biodiversitätsflächen
Eine UBB- oder Bio-Prämie darf für über 25 % hinausgehende Flächen aber nicht gewährt werden.
Details der Ausnahmeregelung:
Alle Acker-Biodiversitätsflächen (mit Ausnahme der Naturschutzflächen; NAT-Codierung) dürfen vor dem 1. August genutzt werden. Unter Nutzung versteht man eine Mahd mit Abtransport oder eine Beweidung. Bei Naturschutzflächen gelten ausschließlich die Vorgaben laut Projektbestätigung. Für Häckseln/Mulchen gilt die Ausnahme nicht - somit dürfen unverändert maximal 25 % vor dem 1. August gehäckselt/gemulcht werden.
Werden mehr als 25 % vor dem 1. August genutzt, ist auf den darüber hinaus gehenden Flächen auf die UBB- beziehungsweise Bio-Prämie zu verzichten und eine Korrektur zum Mehrfachantrag durchzuführen (OP-Codierung). Die Prämie, die man dadurch verliert, umfasst die UBB-/Bio-Basisprämie (85 bzw. 235 Euro pro Hektar) und die anteiligen Zuschläge für Acker-Biodiversitätsflächen.
Eine Acker-Biodiversitätsfläche darf maximal zwei Mal pro Jahr gepflegt/gemäht werden.
Diese Bestimmung wird durch die Ausnahmeregelung nicht verändert. Nähere Infos im unten angeführten LINK
Details der Ausnahmeregelung:
Alle Acker-Biodiversitätsflächen (mit Ausnahme der Naturschutzflächen; NAT-Codierung) dürfen vor dem 1. August genutzt werden. Unter Nutzung versteht man eine Mahd mit Abtransport oder eine Beweidung. Bei Naturschutzflächen gelten ausschließlich die Vorgaben laut Projektbestätigung. Für Häckseln/Mulchen gilt die Ausnahme nicht - somit dürfen unverändert maximal 25 % vor dem 1. August gehäckselt/gemulcht werden.
Werden mehr als 25 % vor dem 1. August genutzt, ist auf den darüber hinaus gehenden Flächen auf die UBB- beziehungsweise Bio-Prämie zu verzichten und eine Korrektur zum Mehrfachantrag durchzuführen (OP-Codierung). Die Prämie, die man dadurch verliert, umfasst die UBB-/Bio-Basisprämie (85 bzw. 235 Euro pro Hektar) und die anteiligen Zuschläge für Acker-Biodiversitätsflächen.
Eine Acker-Biodiversitätsfläche darf maximal zwei Mal pro Jahr gepflegt/gemäht werden.
Diese Bestimmung wird durch die Ausnahmeregelung nicht verändert. Nähere Infos im unten angeführten LINK