Melde- und Korrekturnotwendigkeiten MFA
Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beantragten Flächen ist genau geregelt. Prinzipiell ist zu unterscheiden, ob die nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und welche Beeinträchtigung der Flächen durch die Inanspruchnahme entsteht. Eine nicht ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung kann z.B. durch eine Baustelle oder eine Lagerfläche von Erdaushub entstehen. Die betrifft auch die Zeit nach der Ernte.
Je nach Sachverhalt ist aktiv mittels Korrektur/Codierung im MFA zu reagieren, eventuell auch auf Prämien zu verzichten. Zusätzlich können Meldungen an die AMA vor Beginn der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sein.
Je nach Sachverhalt ist aktiv mittels Korrektur/Codierung im MFA zu reagieren, eventuell auch auf Prämien zu verzichten. Zusätzlich können Meldungen an die AMA vor Beginn der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sein.
Innerhalb der Vegetationsperiode (1.4. - 30.9.):
Dauer der Grundinanspruchnahme bis max. 14 Tage und keine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt (z.B. Lagerplätze, Rangierflächen, Parkplatz für Fest):
- Meldung „kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung“ an AMA vor Beginn - die landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Ernte) muss bereits erfolgt sein.
- Bei Einschränkung (z.B. keine Ernte möglich, Zwischenfrucht zerstört): MFA-Korrektur (Abmeldung Zwischenfrucht, Verzicht auf ÖPUL - Prämien mittels Code „OP“, …).
- MFA-Korrektur (Code „GI“, auch wenn Nutzung/Ernte auf der Fläche bereits erfolgte; wenn noch keine Kultur angebaut war - dann „Sonstige Fläche“).
- Bei unvorhersehbarem öffentlichen Interesse - ev. Meldung „Höhere Gewalt“ an AMA.
Außerhalb der Vegetationsperiode:
Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt oder Verbauung oder die Fläche kann im Folgejahr nicht landwirtschaftlich genutzt werden:
- MFA-Korrektur („Sonstige Fläche“ oder Code „GI“).
- Bei unvorhersehbarem öffentlichen Interesse - ev. Meldung „Höhere Gewalt“ an AMA.
- Keine Meldung/Codierung notwendig.
- Grundinanspruchnahme kann auch länger als 14 Tage dauern.
- Keine Meldung, keine Codierung oder Korrektur des MFA notwendig.
Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse:
Prämiengewährung denkbar, kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn:
- Die Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im weitesten Sinn besteht.
- Mind. 0,3 ha am Betrieb betroffen sind.
- Unvorhersehbar nach MFA-Abgabe (15.4.) eintritt.
- Binnen 3 Wochen ab Kenntnis eine Meldung „höhere Gewalt“ mit Belegen an AMA eingereicht wird.