Unwetterschäden - Information
Hinsichtlich bestehender Förderverpflichtungen (zB Ernteverpflichtung oder flächendeckender Begrü-nungsbestand) hat die Landwirtschaftskammer NÖ hat den Tatbestand der „Höheren Gewalt“ gebietsübergreifend für alle Bezirke in NÖ gemeldet.
Das bedeutet beispielsweise, dass ordnungsgemäß angelegte Begrünungsflächen, die durch Hochwasser, Abschwemmung oder Verschlämmung geschädigt wurden, dennoch ohne Prämienreduktion anerkannt werden. Es sind in diesem Fall grundsätzlich keine zusätzlichen Meldungen an die AMA oder Abmeldungen von Variantenflächen notwendig.
Auf begrünten Flächen sind auch notwendige Rekultivierungen (zB Auffüllen von Erosions-Rinnen) – eingeschränkt auf betroffene Teilflächen – zulässig. Umfasst sind dabei sowohl maschinelle Rekulti-vierungen (zB mit Frontlader oder Bagger) als auch Einebnungen mit Bodenbearbeitungsgeräten. Bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen muss die Notwendigkeit aber plausibilisiert werden können. Daher sollten vor derartigen Arbeiten unbedingt Fotos gemacht werden.
ACHTUNG! Sollten Begrünungsbestände aufgrund von Verschlämmung, stehendem Wasser oder stauender Nässe nur schlecht entwickelt sein oder Fehlstellen aufweisen, kann die Begrünung erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes umgebrochen werden bzw. eine Bodenbearbeitung erfolgen.
Eine aktuelle Übersicht über die Ausnahmeregelungen sowie Informationen zu Hilfsmaßnahmen und Meldungen für betroffene Betriebe finden Sie auf der Homepage der LK NÖ unter www.noe.lko.at.
Das bedeutet beispielsweise, dass ordnungsgemäß angelegte Begrünungsflächen, die durch Hochwasser, Abschwemmung oder Verschlämmung geschädigt wurden, dennoch ohne Prämienreduktion anerkannt werden. Es sind in diesem Fall grundsätzlich keine zusätzlichen Meldungen an die AMA oder Abmeldungen von Variantenflächen notwendig.
Auf begrünten Flächen sind auch notwendige Rekultivierungen (zB Auffüllen von Erosions-Rinnen) – eingeschränkt auf betroffene Teilflächen – zulässig. Umfasst sind dabei sowohl maschinelle Rekulti-vierungen (zB mit Frontlader oder Bagger) als auch Einebnungen mit Bodenbearbeitungsgeräten. Bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen muss die Notwendigkeit aber plausibilisiert werden können. Daher sollten vor derartigen Arbeiten unbedingt Fotos gemacht werden.
ACHTUNG! Sollten Begrünungsbestände aufgrund von Verschlämmung, stehendem Wasser oder stauender Nässe nur schlecht entwickelt sein oder Fehlstellen aufweisen, kann die Begrünung erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes umgebrochen werden bzw. eine Bodenbearbeitung erfolgen.
Eine aktuelle Übersicht über die Ausnahmeregelungen sowie Informationen zu Hilfsmaßnahmen und Meldungen für betroffene Betriebe finden Sie auf der Homepage der LK NÖ unter www.noe.lko.at.