Pflegemaßnahmen bei Begrünungen - Frist 31. Oktober beachten
Demnach dürfen Begrünungen bis inklusive 31. Oktober nicht gehäckselt, gemulcht, gewalzt oder ohne Abtransport gemäht werden.
Betroffen davon sind:
Begrünungsvarianten 2 bis 6 der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ bzw.
Zwischenfrüchte, die über den Winter bestehen bleiben, bei Teilnahme am „System Immergrün“
Betroffen davon sind:
Begrünungsvarianten 2 bis 6 der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ bzw.
Zwischenfrüchte, die über den Winter bestehen bleiben, bei Teilnahme am „System Immergrün“
Eine Mahd mit Abtransport (zB zur Futternutzung) oder eine Beweidung ist auch vor dem 31. Oktober erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
Ab 1. November sind Pflegemaßnahmen bei diesen Zwischenfrüchten dann zulässig, wenn eine flä-chendeckende Begrünung erhalten bleibt oder zu erwarten ist, dass sich die Pflanzen wieder entwickeln bzw. erneut nachwachsen und weiter eine Erosionsschutzwirkung über Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial sowie eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt – ebenfalls über aktives Wurzelwachstum und nachwachsende Pflanzen gegeben sind.
Ab 1. November sind Pflegemaßnahmen bei diesen Zwischenfrüchten dann zulässig, wenn eine flä-chendeckende Begrünung erhalten bleibt oder zu erwarten ist, dass sich die Pflanzen wieder entwickeln bzw. erneut nachwachsen und weiter eine Erosionsschutzwirkung über Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial sowie eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt – ebenfalls über aktives Wurzelwachstum und nachwachsende Pflanzen gegeben sind.