Veränderung/Entfernung von flächigen Landschaftselementen
Im Rahmen der Konditionalität, als Basis für die Gewährung von Direktzahlungen, ÖPUL-Prämien und Ausgleichszulage, sind nach GLÖZ 8 alle Betriebe verpflichtet, flächige LSE zu erhalten und auch im MFA zu beantragen (digitalisieren) wenn sie sich in deren Verfügungsgewalt (Eigentum
oder Pacht) befinden. Ob es sich um ein flächiges LSE handelt, ist im Invekos GIS als türkise Fläche einblendbar.
Eine Veränderung/Entfernung eines flächigen LSE ist nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erlaubt. Die zuständige Behörde ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, an die ein entsprechender Antrag vor der Durchführung zu stellen ist.
Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:
- Flächenausmaß des Vorhabens
- Qualität (z.B. Mindestanzahl der Ersatzpflanzungen, Verlegung Steinhaufen, etc …)
- Pflegemaßnahmen (z.B. Verbissschutz, Bewässerung, Auspflockung, etc …)
Welche Veränderungs- oder Entfernungsvorhaben sind grundsätzlich abzulehnen:
Das Antragsformular findet man auch auf der Homepage vom Land NÖ unter www.noel.gv.at - Themen - Naturschutz – Landschaftselemente bzw. laut untenstehenden Link.
oder Pacht) befinden. Ob es sich um ein flächiges LSE handelt, ist im Invekos GIS als türkise Fläche einblendbar.
Eine Veränderung/Entfernung eines flächigen LSE ist nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erlaubt. Die zuständige Behörde ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, an die ein entsprechender Antrag vor der Durchführung zu stellen ist.
Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:
- Adress- und Kontaktdaten der antragstellenden Person
- Landschaftselementetyp
- LSE-Referenznummer
- Beschreibung des geplanten Vorhabens inkl. Ersatzmaßnahme
- Flächenausmaß des Vorhabens
- Qualität (z.B. Mindestanzahl der Ersatzpflanzungen, Verlegung Steinhaufen, etc …)
- Pflegemaßnahmen (z.B. Verbissschutz, Bewässerung, Auspflockung, etc …)
- Grundstücksdaten
- Luftbild (=> Hofkarte) samt skizziertem Vorhaben und eine Fotodokumentation
Welche Veränderungs- oder Entfernungsvorhaben sind grundsätzlich abzulehnen:
- Ersatzlose Entfernung
- Vorgeschlagene Ersatzmaßnahme ohne räumlichen Bezug zum ursprünglichen Standort
- Geringer oder fehlender naturschutzfachlicher Wert der Ersatzmaßnahme (beispielsweise Anlage einer Gehölzgruppe entlang eines Waldes, Stilllegung eines Schlagteils ohne aktive Bepflanzung, Anlage einer Gehölzgruppe ausschließlich mit Nadelbäumen, usw…).
- Ansuchen die erst nach Durchführung des Vorhabens gestellt werden
Das Antragsformular findet man auch auf der Homepage vom Land NÖ unter www.noel.gv.at - Themen - Naturschutz – Landschaftselemente bzw. laut untenstehenden Link.