Verbotszeiträume für die Stickstoffdüngung im Herbst
Im Rahmen dieser Verordnung wurden auch die Verbotszeiträume für das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel angepasst. Es gelten bei der Herbstdüngung mit leichtlöslichen N-Düngemitteln (= N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, …) mit max. 60 kg N nach Abzug der Stall- und Lagerverluste strengere Mengenbeschränkungen.
Verbotszeiträume für die Stickstoffdüngung im Herbst
Seit 1.1.2023 ist das Nitrat- Aktionsprogramm 2023 in Kraft | Verbotszeitraum | Betroffene Kulturen |
N-haltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Gärrückstände und flüssiger Klärschlamm | Ab Ernte der Hauptkultur bis einschl. 15. Februar | Alle Ackerkulturen Ausnahme bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte sowie mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung (z.B. Kümmel, Spargel, Schlüsselblume, Fenchel) und Erdbeeren: Diese dürfen bis 31. Oktober gedüngt werden, wenn der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist. |
Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost, Carbokalk | Ab 30. November bis einschl. 15. Februar | Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche |
Stickstoffhaltige Düngemittel | Ab 30. November bis einschl. 15. Februar | Dauergrünland und Ackerfutterflächen |
Ausnahme: Auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum, Raps und Gerste sowie auf Kulturen unter Vlies oder Folie ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln ab 1. Februar erlaubt.