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Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

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28.04.2025 | von AMA - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Ausnahmeregelungen für Betriebe wegen der Maul- und Klauenseuche.

Bild1_Weidefoto_LK OÖ.jpg © LK OÖ/Bioreferat
© LK OÖ/Bioreferat
Aufgrund des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) in Ungarn und der Slowakei im österreichischen Grenzgebiet wurden behördliche Maßnahmen und Verbote für Betriebe in den betroffenen Sperrzonen (Schutzzone, Überwachungszone und weitere Sperrzonen) verordnet. Die betroffenen Gebiete wurden in einer Kundmachung durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt.
 
Als MKS-empfängliche Tiere gelten unter anderem landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Neuweltkamele.
 
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wurden nachfolgend beschriebene Festlegungen und Erleichterungen für Förderverpflichtungen im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 getroffen. Diese Regelungen finden gegebenenfalls auch auf künftige Gebiete Anwendung, die als Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt werden.

Absonderung zu anderen Tierarten und wild lebenden Tieren

Für Betriebe in der Sperrzone schreibt die MKS-Bekämpfungsverordnung vor, dass MKS-empfängliche Tiere von anderen Tierarten und von wild lebenden Tieren abzusondern sind. Wenn eine Absonderung bei Weidehaltung möglich ist, darf die Beweidung fortgesetzt werden - allerdings nur unter Einhaltung der in der MKS-Bekämpfungsverordnung festgelegten Auflagen und Verpflichtungen.
 
Bei Weidehaltung ist jedoch eine Absonderung zu wild lebenden Tieren zumeist nicht möglich, weshalb eine Stallhaltung in diesen Fällen unumgänglich ist. Damit liegt eine behördliche Anordnung zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen vor, die einen bewirtschaftungsverändernden Umstand darstellt.

Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahmen “Tierwohl - Weide“ und “Naturschutz“ erläutert.

Tierwohl - Weide: Reduzierte Mindestweidedauer

Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Sperrzone liegen, wird die erforderliche Mindestweidedauer reduziert. Nicht als MKS-empfängliche Tiere in dieser Maßnahme gelten Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen).
 
Die Verkürzung der Mindestweidedauer erfolgt proportional abhängig von der Mindestweidedauer von 120 oder optional 150 Kalendertagen und dem Zeitraum, in dem die Stallhaltung aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung unumgänglich ist. Der Zeitraum wird vom Inkrafttreten bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen für das jeweilige Sperrgebiet gezählt. Der Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Weidetage in der gesamten Weideperiode abzüglich der Tage mit verpflichtender Stallhaltung. Sowohl der Reduktionsfaktor als auch die sich daraus ergebenden verringerten Mindestweidetage sind ohne Rundung zu errechnen. Erst das Endergebnis ist aufzurunden, womit begonnene Tage immer zur Gänze zu erfüllen sind.
 
Beispiel zur Berechnung der verkürzten Mindestweidedauer
 
Die Weideperiode umfasst grundsätzlich den Zeitraum von 1. April bis inklusive 31. Oktober und damit 214 Kalendertage. Die Festlegung der Sperrzone ist am 31. März 2025 in Kraft getreten und endet beispielsweise am 20. Mai 2025. Damit umfasst die Gültigkeit der MKS-Maßnahmen in der Weideperiode in der Sperrzone 50 Kalendertage. Der Reduktionsfaktor beträgt 0,7663 (214-50 = 164; 164/214 = 0,7663).

Beispiel zur Berechnung der verkürzten Mindestweidedauer

Mindestweidedauer Beispielberechnung Verkürzte Mindestweidedauer
120 Kalendertage 120 × 0,7663 = 91,96 92 Kalendertage
150 Kalendertage 150 × 0,7663 = 114,95 115 Kalendertage
Quelle: AMA
Eine gesonderte Meldung an die AMA durch die betroffenen Betriebe ist nicht erforderlich. Die Plausibilisierung der Einhaltung der Bestimmungen erfolgt im Rahmen einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle. Die Stallhaltung über den notwendigen Zeitraum ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen als tierbezogener Hinderungs- und Unterbrechungsgrund zu dokumentieren.

Tierwohl - Weide: Ansuchen auf höhere Gewalt

Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen außerhalb der Sperrzone liegen, aber deren Weideflächen teilweise oder zur Gänze innerhalb der Sperrzone liegen, sodass die Förderverpflichtungen im betroffenen Zeitraum nicht erfüllt werden können, ist ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände an die AMA erforderlich.
 

Naturschutz: Die für Naturschutz zuständige Stelle des Bundeslandes kontaktieren

Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme “Naturschutz“ teilnehmen und die durch die Bestimmungen der MKS-Bekämpfungsverordnung einzelflächenspezifische Weideauflagen der Projektbestätigung nicht erfüllen können, müssen die für den Naturschutz zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes kontaktieren. Diese kann gegebenenfalls die betroffenen Auflagen entsprechend anpassen. Sollte eine Anpassung nicht möglich sein, muss ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA gestellt werden.

Verbringung gehaltener Tiere

Eine Verbringung von MKS-empfänglichen Tieren aus oder in Betriebe innerhalb der Schutz- und Überwachungszone ist verboten. Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ sowie weitere tierbezogene Zugangsvoraussetzungen erläutert.

Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt

Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer erforderlichen, aber nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.

Tierbezogene Zugangsvoraussetzungen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt

Betriebe, die im Antragsjahr 2025 an ÖPUL-Maßnahmen mit einer relevanten Mindesttierbestandsdichte als Zugangsvoraussetzung teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer zur Erreichung der Mindesttierbestandsdichte erforderlichen, aber aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.

Diese Festlegungen betreffen folgende ÖPUL-Maßnahmen:

ÖPUL-Maßnahme Zugangsvoraussetzungen mit erforderlicher Mindesttierbestandsdichte
Heuwirtschaft Eigenschaft als tierhaltender Betrieb im 1. Vertragsjahr
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland Eigenschaft als tierhaltender Betrieb im 1. Vertragsjahr
Tierwohl - Weide Teilnahme mit mindestens 2 RGVE/Betrieb über alle Kategorien im jeweiligen Jahr
Tierwohl - Stallhaltung Rinder Teilnahme mit mindestens 2 RGVE/Betrieb über alle Kategorien im jeweiligen Jahr
Tierwohl - Schweinehaltung Teilnahme mit mindestens 2 GVE/Betrieb über alle Kategorien im jeweiligen Jahr
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation Im Falle der Teilnahme am optionalen Zuschlag “Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen“ mindestens 1 GVE Schweine je ha Ackerfläche
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker Im Falle der Teilnahme am optionalen Zuschlag “Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen“ mindestens 1 GVE Schweine je ha Ackerfläche

Hinweis

Andere tierbezogene Förderverpflichtungen und Regelungen, wie beispielsweise der prämienrelevante Tierbestand in den ÖPUL-Maßnahmen “Tierwohl - Weide“, “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ und “Tierwohl - Schweinehaltung“ sowie die Eigenschaft als tierhaltender Betrieb bei anderen Maßnahmen bleiben von obigen Festlegungen unberührt und werden nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen bewertet.
 
Die Mindestbewirtschaftungskriterien (zumindest einmal jährlich vollflächige Beweidung) sind auch für Weideflächen weiterhin einzuhalten.

Einzelbetriebliche Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände sind über die Internetplattform www.eama.at im Register “Eingaben“ einzubringen. Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt “Mehrfachantrag 2025“ unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden.
 

ÖPUL 2023-2027

  • Pheromonfallen bei Zuckerrüben-Prämie sicher und einfach beantragen

  • An die Erfassung der Bodenproben denken!

  • ÖPUL-Weiterbildung: Frist endet am 31. Dezember 2025

  • Letzte Chance für mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen bis 31. Dezember 2024

  • 297 Euro für`s Beobachten von Biodiversitätsflächen

  • Neuerungen bei "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" im ÖPUL

  • ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • ÖPUL 2023: Maßnahmen mit Aufzeichnungspflichten

  • Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen richtig umsetzen

  • ÖPUL-Weiterbildung bequem von zu Hause aus

  • Start in die Weidesaison 2025: das ist bei den Aufzeichnungen für "Tierwohl Weide" zu beachten

  • ÖPUL-Förderbedingungen: Welche Sanktionen folgen bei Verstößen?

  • UBB und Bio: für seltene & regional wertvolle Ackerkulturen zusätzlich 130 oder 270 Euro

  • UBB & Bio: Zuschläge für Ackerkulturen

  • Abdriftschäden auf Bioflächen: Was tun, um eine ÖPUL-Sanktionierung zu vermeiden?

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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