ÖPUL-Weiterbildung: Frist endet am 31. Dezember 2025
ÖPUL-Weiterbildungen müssen bei einem anerkannten Bildungsanbieter besucht werden. Anrechenbar sind Kurse, die seit 1. Jänner 2022 besucht wurden.
Für jede ÖPUL-Maßnahme, die eine Weiterbildung verlangt, gibt es darauf abgestimmte Kursangebote. Welche Maßnahme zu welchen Themen wie viele Weiterbildungsstunden benötigt und bis wann diese zu absolvieren sind, zeigt die Übersicht.
Die biodiversitätsrelevante Weiterbildung brauchen UBB- und Bio-Betriebe. Kurse zum Thema Biodiversität zählen deshalb für UBB- und Bio-Betriebe. Alle anderen Kurse sind speziell für eine Maßnahme anrechenbar und zählen nicht für eine andere. Bio-Betriebe benötigen zwei unterschiedliche Weiterbildungen. Drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zu Bio-Themen. Es ist keine gegenseitige Anrechnung möglich.
Die biodiversitätsrelevante Weiterbildung brauchen UBB- und Bio-Betriebe. Kurse zum Thema Biodiversität zählen deshalb für UBB- und Bio-Betriebe. Alle anderen Kurse sind speziell für eine Maßnahme anrechenbar und zählen nicht für eine andere. Bio-Betriebe benötigen zwei unterschiedliche Weiterbildungen. Drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zu Bio-Themen. Es ist keine gegenseitige Anrechnung möglich.
ÖPUL-Weiterbildungsübersicht
ÖPUL-Maßnahme | Thema | Stunden-ausmaß | Frist |
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) | Biodiversitätsrelevante Themen | 3 | 31.12.2025 |
Biologische Wirtschaftsweise (BIO) | Biodiversitätsrelevante Themen | 3 | 31.12.2025 |
Biologische Wirtschaftsweise (BIO) | Biorelevante Themen | 5 | 31.12.2025 |
Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel (EEB) | Stickstoffdüngung, angepasste Nutzungshäufigkeit im Grünland | 3 | 31.12.2025 |
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG) | Grünlandbewirtschaftung | 5 | 31.12.2025 |
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker (GWA) | Grundwasserschutz, Humusaufbau, wassersparende Bewirtschaftungsmethode, grundwasserschonende Bewässerung, stickstoff-/emissionsreduzierte Fütterung, Gewässerschutzkonzept | 10 | 31.12.2026 |
GWA – Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien | Bodenproben, Humusaufbau, pflugloser Bodenbearbeitung | 3 | 31.12.2026 |
Almbewirtschaftung – Zuschlag Almweideplan | Almwirtschaft (Weideführung/standort-angepasste Beweidung), damit verbundene ökologische Auswirkungen | 4 | spätestens bis 15. Juli des ersten Jahres der Beantragung |
Achtung bei Weiterbildungen zur Maßnahme "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung"
Für die Maßnahme "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" ist bis spätestens 31. Dezember 2026 an einem regionalen Vernetzungstreffen teilzunehmen. Das Naturschutz-Monitoring im Rahmen von UBB oder Bio verlangt den Besuch einer Einführungsveranstaltung im ersten Jahr der Teilnahme. Für den regionalen Naturschutzplan muss jährlich an einem Treffen teilgenommen werden. Diese Weiterbildungen werden exklusiv vom Büro Suske, dem ÖKL und der zuständigen Naturschutzabteilung abgewickelt. Bei Fragen dazu müssen Sie mit diesen Stellen Kontakt aufnehmen.
Wann braucht man die ÖPUL-Weiterbildung?
Jeder Betrieb, der am 31. Jänner 2025 an einer der genannten Maßnahmen teilnimmt, braucht die Weiterbildung. Alle von einer Weiterbildung betroffenen Maßnahmen sind für ein Kalenderjahr einzuhalten. Das bedeutet, dass jeder Betrieb, der einen MFA 2025 stellt, die Auflagen der Maßnahme bis 31. Dezember 2025 einzuhalten hat und somit auch die Weiterbildung machen muss. Wenn ein Betrieb keinen MFA 2026 mehr stellt, braucht er die Weiterbildungen, die bis 31. Dezember 2025 zu absolvieren sind, trotzdem. Für die Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz entscheidet die Abgabe eines MFA nach 2026, ob die Weiterbildung notwendig ist oder nicht.
Wer darf die Weiterbildung besuchen?
Grundsätzlich ist die Weiterbildung vom Betriebsführer oder der Betriebsführerin zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann ein Kursbesuch auch von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person erfolgen. Eine maßgeblich am Betrieb tätige Person muss den Betrieb kennen. Das heißt, sie muss wissen, wo die Flächen sind, was dort angebaut ist und wo die betrieblichen Aufzeichnungen sind. Außerdem darf diese Person selbst keinen Betrieb führen. Nimmt beispielsweise der Ehemann für seinen Betrieb und für den Betrieb der Ehefrau an einem Kurs teil, wird die Betriebsteilung in Frage gestellt. Denn durch die Betriebsteilung muss jeder Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung getrennt geführt werden.
Nimmt der Ehemann für den Betrieb der Ehefrau teil und hat selbst keinen eigenen Betrieb, ist der Kursbesuch in Ordnung, wenn er maßgeblich am Betrieb tätig ist.
Weitere Beispiele für maßgeblich am Betrieb tätige Personen sind
- Hofnachfolger:in, wenn er/sie selbst keinen eigenen Betrieb hat
- Hofübergeber:in, wenn er/sie danach keinen eigenen Betrieb mehr führt
- Verwalter:in
Der Kursbesuch ist an die geschulte Person gebunden. Verlässt diese den Betrieb vor Ende der Weiterbildungsfirst, muss der Kursbesuch von einer anderen Person nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Betrieben mit Verwaltern zu beachten. Wenn der Verwalter den Betrieb vor 31. Dezember 2025 verlässt, muss der neue Verwalter/die Verwalterin oder der Betriebsführer bzw. die Betriebsführerin die Weiterbildung nachholen. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn die geschulte Person vor Ende der Weiterbildungsfrist verstirbt.
Verlässt die geschulte Person erst nach Ende der Frist den Betrieb, muss kein Kurs nachgeholt werden.
Plausifehler im MFA 2025
Im MFA 2025 gibt es einen Hinweis-Plausifehler, der erscheint, wenn zu wenig Weiterbildungsstunden für eine Maßnahme absolviert wurden. Der Plausifehler zeigt auf, für welche Maßnahme noch Weiterbildungsstunden notwendig sind, wie viele Stunden insgesamt für diese Maßnahme zu absolvieren sind und wie viele Stunden noch fehlen. Außerdem gibt er an, bis wann die Stunden abgeschlossen sein müssen. Dieser Plausifehler ist nur ein Hinweis und hat für die Berechnung im Jahr 2025 keine Relevanz. Der Plausifehler rechnet mit den von den Bildungsanbietern gemeldet Stunden mit Stand 20. September 2024. Sollten danach Kurse besucht worden sein, werden diese vom Plausifehler nicht berücksichtigt.
Teilnahmebestätigungen werden automatisch an die AMA übermittelt
Sofern zugestimmt wurde, werden die absolvierten Weiterbildungen von den Bildungsanbietern an die AMA weitergeleitet. Die Übermittlung von Teilnahmebestätigungen durch den Landwirt bzw. die Landwirtin ist nicht notwendig. Die letzte Datenübermittlung an die AMA erfolgte mit Stichtag 20. September 2024. Die gemeldeten Weiterbildungen können auf www.eama.at im Register Flächen - Abfragen - Weiterbildung ÖPUL eingesehen werden.