14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele der Maßnahme
- Erhalt der Kulturlandschaft und Biodiversität durch standortangepasste Land- und Forstwirtschaft.
- Forcierung der Berücksichtigung gebietsspezifischer Aspekte zur Erreichung der Biodiversitätsziele.
- Ziel ist eine dauerhafte und umweltgerechte Bewirtschaftung von Almflächen.
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Für die extensive Bewirtschaftung von Almen durch die Einhaltung einer Bestoßungsobergrenze von max. 2,0 RGVE/ha Almweidefläche.
- Gefördert werden dabei Kosten und Einkommensverluste, die durch die Einhaltung der Verpflichtungen entstehen.
- Für den Verzicht auf die Ausbringung almfremder Gülle und Jauche.
- Für den Verzicht auf die Verfütterung von Silage und von almfremdem Grünfutter.
- Für den ausschließlichen Einsatz von biologischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
- Für Mehraufwendungen zur alternativen Bekämpfung von Giftpflanzen auf Almfutterflächen durch händisches Mähen bzw. Ausstechen.
- Für Mindererträge aufgrund reduzierter Viehbestoßungsdichten bzw. entsprechender Auszäunungen in den optionalen Zuschlägen für Naturschutzplan auf der Alm.
- Die Prämiengewährung erfolgt dabei für maximal 1 ha Almweidefläche je RGVE, maximal jedoch im Ausmaß der Almweidefläche.
- Die Ermittlung der förderfähigen RGVE erfolgt gemäß Almauftriebsliste sowie Alm/Weidemeldung Rinder.
- Im Falle von Rindern hat eine tierbezogene Beantragung gemäß Rinderdatenbank (Alm/Weidemeldung Rinder), bei Schafen und Ziegen mittels tierbezogener Beantragung der aufgetriebenen Tiere zu erfolgen.
Zugangsvoraussetzungen
- Aktiver Landwirt.
- Einhaltung der Bestimmungen im Rahmen der Konditionalität.
- Bewirtschaftung von mind. 3 ha Almweidefläche im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Bestoß mit zumindest 3 RGVE im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Im Falle des optionalen Zuschlags Naturschutz auf der Alm: Vorliegen einer Projektbestätigung von der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes.
Definitionen im Rahmen der Maßnahme
- Die Unterstützung wird für Almweideflächen gewährt, die mit Tieren bestoßen werden.
- Eine Alm ist eine Bewirtschaftungseinheit aus Almweideflächen. Eine Alm kann dabei auch aus Nieder-, Mittel- und/oder Hochlegern bestehen.
- Der Erschließungszustand bezeichnet die Erreichbarkeit der Alm über Straßen/Wege bzw. sonstige Infrastruktur zur zeitgemäßen Bewirtschaftung der Alm und für den Lasten-/ Viehtransport. Bei Vorhandensein eines Almzentrums (Wirtschaftsgebäude) erfolgt die Beurteilung des Erschließungszustandes anhand der Erschließung bis zum Wirtschaftsgebäude (Umkreis von 50 m). Bei Almen ohne Wirtschaftsgebäude ist die Zufahrtsmöglichkeit zu den Almflächen ausschlaggebend.
- Bei Almen mit mehreren, nicht unmittelbar aneinander angrenzenden Flächen wird bei unterschiedlichem Erschließungszustand eine Einstufung auf Basis der Auftriebszeiten vorgenommen. Der Erschließungszustand wird anhand jener Almfläche mit dem längeren Auftriebszeitraum beurteilt.
- Als RGVE gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamele.
Förderverpflichtungen
Die Intervention ist von der Almbewirtschafterin oder vom Almbewirtschafter zu beantragen und die Prämie wird an diese oder diesen unter folgenden Auflagen gewährt:
- Mindestens 60 Kalendertage Bestoßung einer oder mehrerer in Österreich liegenden Almen durch Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele.
- Auftrieb von max. 2,0 RGVE/ha Almweidefläche je Alm, wobei nur Tiere mit einer insgesamten Auftriebsdauer von mindestens 60 Kalendertagen berücksichtigt werden.
- Die natürliche Futtergrundlage auf der Alm muss für die aufgetriebenen RGVE ausreichend sein. Zulässig ist dabei eine Ausgleichsfütterung mit Heu, Mineralstoffergänzung und Kraftfutter. Die Beweidung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen.
- Verzicht auf die Verfütterung von almfremder Silage und von almfremdem Grünfutter. Ab dem Antragsjahr 2025 ist die Verfütterung von almeigener Silage erlaubt.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
- Verzicht auf die Ausbringung von Düngemitteln. Zulässig sind nur jene Düngemittel, die gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind.
- Verzicht auf die Ausbringung almfremder Gülle und Jauche sowie von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm auf der Fläche im Rahmen der Intervention.
- Optionaler Zuschlag "Naturschutz auf Alm" sieht vor, dass mit allen Feldstücken der Alm daran teilgenommen werden muss. Die Details sind in Absprache mit den Natur- bzw. Umweltschutzabteilungen der Länder zu besprechen und werden in einer eigenen Projektbestätigung festgelegt.
- Optionaler Zuschlag "Almweideplan" sieht vor, dass eine 4-stündige Weiterbildung besucht und ein Almweideplan für alle Almen des Betriebes zur gelenkten Weideführung erstellt wird. Sofern sich daraus die Erforderlichkeit einer verstärkten Weideintensität ergibt, können entsprechend begründet bis zu 2,4 RGVE/ha Almweidefläche je Alm aufgetrieben werden.
Höhe der Prämie
Ergänzung zur Prämien-Tabelle
- Der optionale Zuschlag Almweideplan ist nicht mit dem optionalen Zuschlag Naturschutz auf der Alm kombinierbar.
-> Ermittlung der förderfähigen RGVE gemäß Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 34 Abs. 2 Z 11 GSP-AV unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren laut Anhang A der SRL ÖPUL 2023.