Dauernde Anbindehaltung von Rindern - ab 2020 nur mehr in Ausnahmefällen
- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- und Auslaufflächen,
- bauliche Gegebenheiten am Betriebe oder im bestehenden Ortsverband,
- das Vorliegen öffentlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen und
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben.
Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss bis 31. Dezember 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Ein Formblatt wurde von der LK NÖ vorbereitet und steht im Anhang unter Downloads zur weiteren Verwendung zur Verfügung.
Werden den Rindern mindestens 90 Tage Bewegungsfreiheit im Jahr geboten, gilt das nicht als dauernde Anbindehaltung, sondern als „Kombinationshaltung“ (= Anbindestall mit Weide, Auslauf, Lauf-box, …).
Werden den Rindern mindestens 90 Tage Bewegungsfreiheit im Jahr geboten, gilt das nicht als dauernde Anbindehaltung, sondern als „Kombinationshaltung“ (= Anbindestall mit Weide, Auslauf, Lauf-box, …).
Für Betriebe mit dauernder Anbindehaltung gilt es, die verbleibende Zeit (3/4 Jahr) zu nutzen, um praktikable Lösungen für den eigenen Betrieb zu finden!
Auf Druck des Lebensmittelhandels ist es auch für die abnehmenden Molkereien eine Notwendigkeit, möglichst viele Umstellungen auf „Kombinationshaltungen“ zu erreichen.
Auf Druck des Lebensmittelhandels ist es auch für die abnehmenden Molkereien eine Notwendigkeit, möglichst viele Umstellungen auf „Kombinationshaltungen“ zu erreichen.