Grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei Pachtverträgen
Ein Pachtvertrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Unterfertigung durch die pachtende Partei der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, sofern die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha übersteigt (Antrag an die als Grundverkehrsbehörde zuständige Bezirkshauptmannschaft).
Generell keiner Genehmigung bedarf ein Pachtvertrag zwischen Ehepartnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehepartnern von Geschwistern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits, sowie Neffen und Nichten und deren Ehepartnern andererseits.
Wer den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht fristgerecht stellt oder ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nutzt oder nutzen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und es können Verwaltungsstrafen drohen. Da die SVS insbesondere bei Verpachtungen an juristische Personen bzw. in der Rechtsform einer OG oder KG geführten Betrieben besonderen Wert auf die Einhaltung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen legt, kann deren Missachtung zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.
Antragsformular: siehe Link
Generell keiner Genehmigung bedarf ein Pachtvertrag zwischen Ehepartnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehepartnern von Geschwistern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits, sowie Neffen und Nichten und deren Ehepartnern andererseits.
Wer den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht fristgerecht stellt oder ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nutzt oder nutzen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und es können Verwaltungsstrafen drohen. Da die SVS insbesondere bei Verpachtungen an juristische Personen bzw. in der Rechtsform einer OG oder KG geführten Betrieben besonderen Wert auf die Einhaltung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen legt, kann deren Missachtung zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.
Antragsformular: siehe Link