Meldung von Eigentums- und Bewirtschaftungsveränderung an die SVS
Die Meldepflichtigen haben nach §16 BSVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb eines Monats dem Versicherungsträger zu melden. Zu diesen Meldungen gehören auch die Meldung von Übergabs- und Pachtverträgen.
Besonders zu beachten ist, dass bei grundverkehrspflichtigen Rechtsgeschäften wie bei Pachtverträgen die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde vorliegen muss und insbesondere bei der Verpachtung von Flächen an KGs oder GmbHs auch der SVS vorgelegt werden muss.
Besonders zu beachten ist, dass bei grundverkehrspflichtigen Rechtsgeschäften wie bei Pachtverträgen die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde vorliegen muss und insbesondere bei der Verpachtung von Flächen an KGs oder GmbHs auch der SVS vorgelegt werden muss.