Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünbrachen
Biodiversitätsflächen (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
- auf 75 % der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaßnahme zulässig, auf den anderen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
* Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
* Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV"
- Drusch ist nicht erlaubt
- Ab 1. August ist eine Beweidung möglich!
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller
Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
- Ab dem Antragsjahr 2025 ist ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Anlagejahr auch vor dem 1. August zulässig. Wird dieser Pflegeschnitt nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25 %-Grenze.
- Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ambrosia kann – sofern auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten – eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2 x pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
* Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
* Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV"
- Drusch ist nicht erlaubt
- Ab 1. August ist eine Beweidung möglich!
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller
Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
- Ab dem Antragsjahr 2025 ist ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Anlagejahr auch vor dem 1. August zulässig. Wird dieser Pflegeschnitt nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25 %-Grenze.
- Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ambrosia kann – sofern auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten – eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2 x pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Grünbrachen mit Codierung NAT (Naturschutz)
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Beratern für Pflanzenbau:
Ing. Hermann Dommaier-Bachl, Tel. 05 0259 40621
Ing. Werner Keider, Tel. 05 0259 40801
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Beratern für Pflanzenbau:
Ing. Hermann Dommaier-Bachl, Tel. 05 0259 40621
Ing. Werner Keider, Tel. 05 0259 40801