Was ist bei der Düngung im Herbst am Acker zu beachten?
Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Winterzwiebel, Porree),
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Kümmel und Fenchel), oder
auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Winterzwiebel, Porree),
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Kümmel und Fenchel), oder
auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Die Stickstoffmenge ist mit max. 60 kg N/ha lagerfallend begrenzt, N-Mineraldünger sind zu einer
Zwischenfrucht nicht zulässig.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit
dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Fest- stoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen und nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit
dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Fest- stoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen und nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.