Auswirkungen der Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 auf ÖPUL
Für das Antragsjahr 2024 gibt es eine Ausnahmeregelung bezüglich der GLÖZ 8-Bestimmungen im Rahmen der Konditionalität. Zur Erreichung der 4% nicht produktiven Flächen können auch Leguminosen und Zwischenfrüchte der Varianten 1 - 6 gemäß den ÖPUL-Vorgaben herangezogen werden. Im Mehrfachantrag 2024 sind Flächen, die als GLÖZ 8-Flächen angerechnet werden sollen, in der Feldstücksliste mit dem Code NPF zu kennzeichnen oder als Begrünungsvariante NPF zu beantragen. Eine Prämiengewährung im Rahmen von ÖPUL ist teilweise nicht möglich, weil die ÖPUL-Förderverpflichtungen immer über die Konditionalität hinausgehen müssen.
Nachfolgend werden die Auswirkungen auf einzelne ÖPUL-Maßnahmen näher erläutert.
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung und Biologische Wirtschaftsweise
Die Verpflichtung zur Anlage von 7% Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen bleibt von der GLÖZ 8-Ausnahme unberührt.
Im Rahmen von GLÖZ 8 angelegte Leguminosen sind bei den Zuschlägen für förderungswürdige Kulturen in den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ bzw. “Biologische Wirtschaftsweise“ auf die mindestens 15% anrechenbar, aber nicht prämienfähig. Die Basisprämie wird jedoch gewährt.
Die Prämie für das Antragsjahr 2025 auf Ackerflächen größer als 0,50 ha mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen angebaut werden, kann gewährt werden, sofern 2024 eine ÖPUL- oder NPF-Begrünungsvariante 2, 4, 5 und 6 angelegt wird und 2025 Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till gemäß der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ durchgeführt wird.
Im Rahmen von GLÖZ 8 angelegte Leguminosen sind bei den Zuschlägen für förderungswürdige Kulturen in den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ bzw. “Biologische Wirtschaftsweise“ auf die mindestens 15% anrechenbar, aber nicht prämienfähig. Die Basisprämie wird jedoch gewährt.
Die Prämie für das Antragsjahr 2025 auf Ackerflächen größer als 0,50 ha mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen angebaut werden, kann gewährt werden, sofern 2024 eine ÖPUL- oder NPF-Begrünungsvariante 2, 4, 5 und 6 angelegt wird und 2025 Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till gemäß der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ durchgeführt wird.
Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
Es wird keine Ackerfutterflächen-Prämie für die mit NPF beantragten Kulturen Klee, Kleegras oder Luzerne ausbezahlt.
Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau und Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Als GLÖZ 8 beantragte Zwischenfrüchte der Varianten 1 NPF bis 6 NPF sind im Rahmen der Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ anrechenbar, aber nicht prämienfähig. Es sind bei GLÖZ 8-Zwischenfrüchten alle inhaltlichen Auflagen entsprechend den Vorgaben der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ einzuhalten und Verstöße gegen die Anforderungen führen auch zu einer inhaltlichen Verwaltungssanktion bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“.
Die Beantragung und ein Wechsel zwischen ÖPUL-Zwischenfrüchten und GLÖZ 8 (NPF)-Zwischenfrüchten ist in beide Richtungen nach den folgenden Fristen nicht mehr möglich:
31. August 2024: Variante 1 - 3
30. September 2024: Variante 4 - 6
Die Beantragung und ein Wechsel zwischen ÖPUL-Zwischenfrüchten und GLÖZ 8 (NPF)-Zwischenfrüchten ist in beide Richtungen nach den folgenden Fristen nicht mehr möglich:
31. August 2024: Variante 1 - 3
30. September 2024: Variante 4 - 6
Erosionsschutz Acker
Bei Teilnahme an der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ durch Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen mittels Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren muss zeitgleich an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ teilgenommen werden. Die Kombinationsverpflichtung gilt selbst dann als erfüllt, wenn ausschließlich mit GLÖZ 8-Zwischenfrüchten teilgenommen wird. NPF-Begrünungsvarianten 2, 4, 5 und 6 gelten als zulässige Vorkultur für die Durchführung von Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till im Antragsjahr 2025 und die Prämie dafür wird gewährt. Heuer wird die Prämie für Ackerbohnen und Sojabohnen auch gewährt, wenn sie mit NPF codiert sind.
Bei “Begrünten Abflusswegen“ wird keine Prämie für mit NPF codiertes Kleegras ausbezahlt.
Bei “Begrünten Abflusswegen“ wird keine Prämie für mit NPF codiertes Kleegras ausbezahlt.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Die Kombinationsverpflichtung bei der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ mit der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ gilt auch dann als erfüllt, wenn an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ ausschließlich mit GLÖZ 8-Zwischenfrüchten teilgenommen wird.
Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Es wird keine Prämie für mit NPF beantragte Leguminosen in den Maßnahmen “Naturschutz“ und “Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ ausbezahlt.
Weitere Informationen können dem Merkblatt Konditionalität unter www.ama.at/formulare-merkblaetter#18397 und zu den ÖPUL-Maßnahmen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt Konditionalität unter www.ama.at/formulare-merkblaetter#18397 und zu den ÖPUL-Maßnahmen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.