Begrünungen – Erleichterungen aufgrund Dürre
Erreichen einer flächendeckenden Begrünung - Ausnahmeregelung
Grundsätzlich muss bei den ÖPUL-Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“, “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ und “Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage erreicht werden.
Diesbezüglich wurde seitens des BMLFUW verlautbart, dass wegen der aktuell vielerorts extrem trockenen Witterungsbedingungen heuer keine Beanstandung ausgesprochen wird, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen der bisher mangelnden Keimbedingungen die 50%-Grenze überschreitet. Dafür muss in ganz Österreich keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.
Zu beachten: Eine ordnungsgemäße Anlage umfasst unter anderem ein ausreichend vorbereitetes Saatbeet, eine gleichmäßige und den angebauten Kulturen entsprechende Saattiefe, eine entsprechende Saatstärke und ein Sägerät, welches unter ansonsten ortsüblichen Bedingungen die Erreichung einer jedenfalls flächendeckenden Begrünung erwarten lassen.
Diese Vorgehensweise bei der Beurteilung von Begrünungen gilt grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der aktuell herrschenden Trockenheit. Sollten zum Anlagezeitpunkt späterer Begrünungen andere Witterungsverhältnisse vorherrschen, kommt diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen.
Diesbezüglich wurde seitens des BMLFUW verlautbart, dass wegen der aktuell vielerorts extrem trockenen Witterungsbedingungen heuer keine Beanstandung ausgesprochen wird, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen der bisher mangelnden Keimbedingungen die 50%-Grenze überschreitet. Dafür muss in ganz Österreich keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.
Zu beachten: Eine ordnungsgemäße Anlage umfasst unter anderem ein ausreichend vorbereitetes Saatbeet, eine gleichmäßige und den angebauten Kulturen entsprechende Saattiefe, eine entsprechende Saatstärke und ein Sägerät, welches unter ansonsten ortsüblichen Bedingungen die Erreichung einer jedenfalls flächendeckenden Begrünung erwarten lassen.
Diese Vorgehensweise bei der Beurteilung von Begrünungen gilt grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der aktuell herrschenden Trockenheit. Sollten zum Anlagezeitpunkt späterer Begrünungen andere Witterungsverhältnisse vorherrschen, kommt diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen.
Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Die Begrünungsvarianten Herbst 2026 sind mit dem Mehrfachantrag 2026 zu beantragen.
Ein großer Teil der Begrünungsschläge wurde bereits bei der MFA-Abgabe im Frühjahr 2026 angemeldet. Diese Anmeldung gilt als verbindlich. Ergeben sich notwendige Änderungen, weil beantragte Flächen zB aufgrund der widrigen Anbaubedingungen (fehlende Bodenfeuchte, Ausfallgetreide noch nicht aufgelaufen) nicht angelegt oder auf eine spätere Variante gewechselt werden, so müssen sie im Mehrfachantrag 2026 gelöscht oder korrigiert werden.
Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend bzw. jedenfalls bis zum spätestmöglichen Anlagezeitpunkt mittels Korrektur des Mehrfachantrages vorzunehmen.
Begrünungsschläge für die Varianten 4, 5, 6 und 7 können noch bis 30. September 2026 beantragt werden.
Für sämtliche Korrekturen/Beantragungen ersuchen wir um Terminvereinbarung –
Ansprechpartner:
Gottfried Fischer (BBK Hollabrunn – Tel. 05 0259 40692) und
Petra Müllner (BBK Korneuburg – 05 0259 40891).
Ein großer Teil der Begrünungsschläge wurde bereits bei der MFA-Abgabe im Frühjahr 2026 angemeldet. Diese Anmeldung gilt als verbindlich. Ergeben sich notwendige Änderungen, weil beantragte Flächen zB aufgrund der widrigen Anbaubedingungen (fehlende Bodenfeuchte, Ausfallgetreide noch nicht aufgelaufen) nicht angelegt oder auf eine spätere Variante gewechselt werden, so müssen sie im Mehrfachantrag 2026 gelöscht oder korrigiert werden.
Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend bzw. jedenfalls bis zum spätestmöglichen Anlagezeitpunkt mittels Korrektur des Mehrfachantrages vorzunehmen.
Begrünungsschläge für die Varianten 4, 5, 6 und 7 können noch bis 30. September 2026 beantragt werden.
Für sämtliche Korrekturen/Beantragungen ersuchen wir um Terminvereinbarung –
Ansprechpartner:
Gottfried Fischer (BBK Hollabrunn – Tel. 05 0259 40692) und
Petra Müllner (BBK Korneuburg – 05 0259 40891).
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Grundsätzlich gilt, dass bei Teilnahme am System Immergrün an jedem Tag des Jahres mindestens
85 % der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten zu begrünen ist. Zeiträume des offenen Bodens zählen auch als begrünt, wenn zwischen Ernte einer Hauptkultur und Anbau einer Zwischenfrucht maximal 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen maximal 50 Tage unbebaut sind.
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbe-schaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten unverändert einzuhalten. In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Ergänzender Hinweis: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ besteht eine Verpflichtung zur Anlage von Begrünungen (Kombinationsverpflichtung mit Begrünung Zwischenfrucht oder Immergrün).
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbe-schaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten unverändert einzuhalten. In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Ergänzender Hinweis: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ besteht eine Verpflichtung zur Anlage von Begrünungen (Kombinationsverpflichtung mit Begrünung Zwischenfrucht oder Immergrün).