Düngeverbotszeiträume nach der Ernte
Ausnahmen gibt es nur beim (nachfolgenden) Anbau von Raps, Gerste und Zwischenfrüchten. Hier ist eine Herbstdüngung bis zu 60 kg N/ha (N ab Lager) bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln (Mist, Kompost, Carbokalk) ist bis 29. November zulässig.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die seit 1. Jänner 2026 gültige Regelung, wonach auch Festmist bei der Ausbringung auf Flächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden muss.
Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen ist jegliche Düngung (langsam- und leichtlösliche N-Dünger) bis 29. November zulässig.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln (Mist, Kompost, Carbokalk) ist bis 29. November zulässig.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die seit 1. Jänner 2026 gültige Regelung, wonach auch Festmist bei der Ausbringung auf Flächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden muss.
Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen ist jegliche Düngung (langsam- und leichtlösliche N-Dünger) bis 29. November zulässig.