ÖPUL-Begrünungen:
Zulässige Nutzung
Die Nutzung (Mahd und Abtransport oder Beweidung) der Zwischenfrucht ist zeitlich uneingeschränkt erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
Häckseln / Mahd ohne Abtransport
ist zulässig, wenn die Pflanzen nachwachsen können und die Fläche weiter begrünt bleibt.
Folgende Zeitpunkte sind bei einer Pflege durch Häckseln oder Mahd ohne Abtransport zu beachten:
Begrünung Zwischenfrucht:
Die Nutzung (Mahd und Abtransport oder Beweidung) der Zwischenfrucht ist zeitlich uneingeschränkt erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
Häckseln / Mahd ohne Abtransport
ist zulässig, wenn die Pflanzen nachwachsen können und die Fläche weiter begrünt bleibt.
Folgende Zeitpunkte sind bei einer Pflege durch Häckseln oder Mahd ohne Abtransport zu beachten:
Begrünung Zwischenfrucht:
- Variante 1 ab 15. September
- Varianten 2 bis 6 ab 1. November
- Bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten ab dem 1. November