Pflanzgenehmigungen bei Wein – neue Regelung
Mit 18. März 2026 ist das „Reformpaket Wein“ der EU in Kraft getreten. Bei den Pflanzgenehmigungen ergeben sich dadurch folgende Änderungen:
Alle Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die an diesem Tag in Kraft sind bzw. ab diesem Tag erteilt werden, gelten 8 Jahre (statt bisher 3).
Die Frist für die Beantragung einer Wiederbepflanzungsgenehmigung wird von derzeit 3 auf 5 Jahre nach der Rodung verlängert.
Wer eine Wiederbepflanzungsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch nimmt, bekommt keine Verwaltungsstrafe mehr.
Details finden Sie im u.a. LINK
Meldung Auspflanzung
Im Fall von Auspflanzungen weisen wir darauf hin, dass auch die notwendigen Korrekturen/Ergänzungen im MFA durchzuführen sind. Bei einer Auspflanzung im heurigen Frühjahr (nach Ab-gabe des MFA 2026) ist – falls noch nicht erfolgt – jedenfalls die Sorte und das Auspflanzdatum mittels Korrektur zum Mehrfachantrag nachzumelden.
Alle Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die an diesem Tag in Kraft sind bzw. ab diesem Tag erteilt werden, gelten 8 Jahre (statt bisher 3).
Die Frist für die Beantragung einer Wiederbepflanzungsgenehmigung wird von derzeit 3 auf 5 Jahre nach der Rodung verlängert.
Wer eine Wiederbepflanzungsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch nimmt, bekommt keine Verwaltungsstrafe mehr.
Details finden Sie im u.a. LINK
Meldung Auspflanzung
Im Fall von Auspflanzungen weisen wir darauf hin, dass auch die notwendigen Korrekturen/Ergänzungen im MFA durchzuführen sind. Bei einer Auspflanzung im heurigen Frühjahr (nach Ab-gabe des MFA 2026) ist – falls noch nicht erfolgt – jedenfalls die Sorte und das Auspflanzdatum mittels Korrektur zum Mehrfachantrag nachzumelden.