Saatguthandel – rechtliche Bestimmungen
Der Nachbau am Betrieb für den Eigengebrauch ist erlaubt.
Wer aber wirtschaftseigenes Saatgut anbietet oder weitergibt, verstößt sowohl gegen das Saatgutgesetz als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die „Saatgut Treuhand Österreich“ verfolgt solche Verstöße, um die „offizielle“ Saatgutwirtschaft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Immer wieder bekommen Landwirte, die den Verkauf von Saatgut inserieren, ein Rechtsanwaltsschreiben, in welchem auf den Gesetzesverstoß hingewiesen wird. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten des Rechtsanwaltes (dzt. ca. 1.200 €) zu überweisen. Andernfalls kann es zu einer Klage gemäß den Bestimmungen des UWG kommen. Alle Indizien, die in einem Inserat auf Saatgut hinweisen, wie Preis, Sortenname, besondere Reinigung, etc. sind problematisch.
Details finden Sie auf der Homepage der LK NÖ im u.a. LINK
Wer aber wirtschaftseigenes Saatgut anbietet oder weitergibt, verstößt sowohl gegen das Saatgutgesetz als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die „Saatgut Treuhand Österreich“ verfolgt solche Verstöße, um die „offizielle“ Saatgutwirtschaft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Immer wieder bekommen Landwirte, die den Verkauf von Saatgut inserieren, ein Rechtsanwaltsschreiben, in welchem auf den Gesetzesverstoß hingewiesen wird. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten des Rechtsanwaltes (dzt. ca. 1.200 €) zu überweisen. Andernfalls kann es zu einer Klage gemäß den Bestimmungen des UWG kommen. Alle Indizien, die in einem Inserat auf Saatgut hinweisen, wie Preis, Sortenname, besondere Reinigung, etc. sind problematisch.
Details finden Sie auf der Homepage der LK NÖ im u.a. LINK