GLÖZ 6 – Neuerungen bei der Mindestbodenbedeckung
BIO-Betriebe sind von der Einhaltung der GLÖZ 6 - Regelung ab 2026 ausgenommen. Dies
bedeutet, dass bei Bedarf auch mehr als 20% gepflügter offener Boden über die Wintermonate vorhanden sein darf.
Für konventionell wirtschaftende Betriebe hat sich der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung mit 15. November bis 14. Februar verkürzt. Darüber hinaus stellt das Vorhandensein von „schweren Böden“ (größer 15% Ton- bzw. 55% Schluffanteil) ab 2026 eine Ausnahme dar, die von allen Betrieben zur Reduktion der 80%-Mindestbodenbedeckung genutzt werden kann. Bisher war diese Ausnahmeregelung nur schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit hohem Maisanteil vorbehalten.
Eine Darstellung des Anteils „schwerer Boden“ an der jeweiligen Schlagfläche mit der neuen Gebietskulisse steht im Inspire-Agraratlas - agraratlas.inspire.gv.at – seit Juli 2026 sowie im Digitalisierungsprogramm der AMA unter eAMA.at zum MFA 2027 ab November 2026 zur Verfügung.
Eine Darstellung des Anteils „schwerer Boden“ an der jeweiligen Schlagfläche mit der neuen Gebietskulisse steht im Inspire-Agraratlas - agraratlas.inspire.gv.at – seit Juli 2026 sowie im Digitalisierungsprogramm der AMA unter eAMA.at zum MFA 2027 ab November 2026 zur Verfügung.
Nutzen Sie den LK-Bodenbedeckungsrechner als hilfreiches Tool zur Ermittlung des betriebsindividuellen Mindestbodenbedeckungsanteils (mit Berücksichtigung aller Ausnahmen) unter bodenbede-ckungsrechner.lk-oe.at.